Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 6 Durchführung der Amtshilfe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- VG München, 30.07.2024 – M 18 S 24.4443Zitiert von 4
- LG Koblenz, 18.12.2019 – 2 T 38/19
- VG Göttingen, 12.01.2012 – 2 A 94/11
- OLG Hamm, 19.02.2008 – 15 VA 16/07Zitiert von 1
4 Entscheidungen zu § 6 SGB X →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/6#abs-1 (1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/6#abs-2 (2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.