Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 6 Durchführung der Amtshilfe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/6#abs-1 (1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/6#abs-2 (2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 6 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG München, 30.07.2024 – M 18 S 24.4443Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 27.09.2022 – 10 W 24/21
- LG Koblenz, 18.12.2019 – 2 T 38/19Zitiert von 1
- VG Göttingen, 12.01.2012 – 2 A 94/11
- OLG Hamm, 19.02.2008 – 15 VA 16/07Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.